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Kosten fürs Erststudium gelten als steuermindernde Werbungskosten (bis 2004)

Ein klagender Student hat jetzt vor dem Bundesfinanzhof (BFH) recht bekommen: Der junge Mann hatte gefordert, dass die dem Erststudium direkt zurechenbaren Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können - und dies ist schlußendlich und in letzter Distanz nun auch verabschiedet worden. Wenn Ihr nun Eurenr Erststudiengang nach dem Abitur antritt, dann lohnt es sich also doch schon, eine Steuererklärung auszufüllen! Dieses Urteil gilt somit auch bindend für noch offene Steuererklärungen aus der Zeit vor 2004!

Diese Regelung war bis August diesen Jahres stark umstritten. Die Finanzämter unterschieden nämlich bis dato konsequent zwischen Erststudium, einem neuerlich aus beruflichen Gründen aufgenommenen Studium sowie einer Weiterbildungsmaßnahme für den bereits aktuell ausgeübten Beruf. Bislang galt, dass nur für die beiden zuletzt genannten "Fälle" die anfallenden Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht wreden konnten, nicht jedoch für das Erststudium!

Erststudium galt lange Zeit als "Luststudium"

Regelmäßig sahen die Finanzämter in diesen Erststudiengängen gar eine Art Luststudium, ohne zwingende Annahme, dass der Student auch in diesem studierten Bereich arbeiten würde! Und genau diese Aussage griff oben erwähnter klagender Student auf und machte gerichtlich deutlich, dass sich eben auch Erststudiengang-Ausgaben als als vorweggenommene Werbungskosten darstellen lassen, da diese eben auch genauso beruflich veranlasst seien. Nachdem ihm mit dieser Begrüundung die Finanzämter nicht beipflichteten, ging der redliche Student bis zum Bundesfinanzhof, und dort galt wie bereits bekannt: er kam, sah und siegte!

Nur Geld gegen nachweisbare Studienausgaben

Selbstredend natürlich, dass Du genau dokumentieren können mußt bei Deiner Steuererklärung, welche Ausgaben in welcher Höhe für welchen genauen Zweck Du getätigt hast! Aber da Du Deine Quittungen ja eh für mögliche Reklamationen bzw. Umtausche aufbewahrst, dürfte die Forderung nach den entsprechenden Belegen durch das Finanzamt für Dich ja wohl die kleinste Übung sein;-)

Neue Regelung ab 2004: Erstsemesterkosten sind steuerliche Sonderausgaben

Seit dem Jahr 2004 gilt folgende Regelung, dass Deine Ausgaben für Dein Erststudium der sogenannten Position "Sonderausgaben" in Deiner Steuererklärung zuzuweisen sind. Dieser Posten kann jedes Jahr während Deines Erststudiums bis maximal 4000 Euro "ausgereizt" werden, und klar, dass hier natürlich dto die oben erwähnte Nachweispflicht (Quittungen") Deiner getätigten Ausgaben gilt!

 

 

 

 

 
 
 
 
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