BAföG: FAQ

Sparschwein mit Fragezeichen

Darum geht's

Du hast Fragen zum BAföG? – Wir haben die Antworten!

Die Förderung mit BAföG beginnt am Anfang des Monats, in dem du mit der Ausbildung beginnst. Voraussetzung: Du musst vorher den Antrag stellen, denn BAföG wird nicht rückwirkend gezahlt. Die letzte BAföG-Zahlung erhältst du entweder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, dem Abbruch deiner Ausbildung oder mit Erreichen der Förderungshöchstdauer. Letztere ist immer die festgesetzte Regelstudienzeit deines Studienganges.
Müssen zudem Kenntnisse anderer Sprachen als Deutsch, Englisch oder Französisch für einen erfolgreichen Abschluss erworben werden, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. (Gleiches gilt für Latein, wenn du deine Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1.10.2001 in einem neuen Bundesland erworben hast.)
Wenn du dein Studienfach wechseln willst (Amtsdeutsch: Fachrichtungswechsel), dann solltest du das vor dem vierten Fachsemester machen. Wechselst du später, steigen die Anforderungen an eine Begründung. Und wenn die nicht überzeugt, war’s das mit BAföG!

Erhalte ich BAföG auch während eines Studiums/Praktikums im Ausland?

Hast du ein Jahr lang in Deutschland studiert, zahlt der Staat BAföG auch ins Ausland. Du kannst also im Ausland mit Förderung zu Ende studieren. Natürlich gilt dabei die Förderungshöchstdauer.
Darüber hinaus fördert der Staat ein Auslandsstudium in der Regel für ein Jahr, wenn es „dem persönlichen Ausbildungsstand entsprechend förderlich ist und zumindest zum Teil auf das Studium an der Heimathochschule angerechnet werden kann“. Außerdem kannst du weitere drei Semester im Ausland gefördert werden, wenn das Auslandsstudium für deine Ausbildung von herausragender bzw. elementarer Bedeutung ist.
Setzt du danach dein Studium im Inland fort, wird deine Förderungshöchstdauer nicht um das Auslandsjahr verlängert. Du musst also entweder die Leistungen im Ausland erbringen, oder in Deutschland so viel nacharbeiten, dass du rechtzeitig fertig wirst.
Generelle Infos zu Förderungen von Auslandsaufenthalten während deines Studiums findest du zudem auch unter dem Navigationspunkt Finanzierung & Förderprogramme von Praktika sowie Studien-Aufenthalten im Ausland.

Wie viel BAföG steht mir zu?

Die Höhe deines BAföG richtet sich grundlegend nach zwei Variablen: deiner Ausbildungsstätte und deiner Unterkunft. (Dies kannst du ganz ausführlich in der Rubrik „BAföG-Höhe“ nachlesen.) Danach wird dein Bedarf errechnet und von diesem dann dein vorhandenes Einkommen bzw. das deiner Angehörigen abgezogen. Was übrig bleibt, ist deine konkrete Förderung.
Link-Tipp: Auf dem BAföG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (Homepage: www.bafög.de) findest du einen Übersicht zu den Bedarfssätzen, aus der hervorgeht, mit welcher finanziellen Unterstützung du rechnen kannst.

Wie werden mein Einkommen und Vermögen bei der BAföG-Ermittlung angerechnet?

Nach dem §21 Abs. 1 BAföG ist ein Einkommen alles, was der Summe der positiven Einkünfte, wie beispielsweise Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, zuzurechnen ist. Teilweise angerechnet werden jedoch auch von Auszubildenden bezogene Waisenrenten und Waisengelder. Ausbildungsbeihilfen werden hingegen sogar in voller Höhe angerechnet. Dies gilt jedoch nicht für zu beziehendes Kindergeld, welches nicht in die BAföG-Ermittlung mit einbezogen wird. Die genaue Anrechnung deines Einkommens sowie die einzelnen Quellen, die deinem Einkommen zugerechnet werden, findest du auf der Homepage des BAföG-Amtes.

Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen?

Die Ausbildungs- bzw. Studienförderung erfolgt zur Hälfte als Darlehen und zur anderen Hälfte als Zuschuss. Du musst also grundsätzlich nur die Hälfte zurückzahlen.
Die Rückzahlung beginnt spätestens 5 Jahre nach dem Ende des Studiums und wird in monatlichen Raten von mindestens 105 € an das Bundesverwaltungsamt in Köln geleistet. Insgesamt hast du 20 Jahre Zeit deine Bildungsschulden abzutragen.
Zwei Bedingungen begrenzen die Rückzahlung allerdings:

  • Verdienst du weniger als 1070 €, musst du keine Rückzahlungen leisten. Unabhängig von dieser Einkommensgrenze musst du nicht mehr als 10.000 € zurückzahlen, wenn du nach dem 28.02.2001 dein Studium begonnen hast
  • Das BAföG-Amt setzt weitere Anreize: Ein Teil des Darlehens wird dir erlassen, wenn du dein Studium vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendest oder du zu den besten 30% der Absolventen deines Jahrganges zählst.

>> Das musst du bei der Rückzahlung beachten

Werden besondere Lebenslagen speziell gefördert?

Ja! Das BAföG berücksichtigt vor allem die besondere Situation behinderter Einkommensbezieher. Deren Eltern können bei der Ermittlung ihres Einkommens einen zusätzlichen Härtefreibetrag ansetzen (§25 Abs. 6 BAföG).
Dies gilt auch, wenn sich das Studium aufgrund einer Behinderung verlängert: in diesem Fall wird BAföG für diese Zeit als Zuschuss über die Höchstdauer hinaus gewährt. Gleiches gilt, wenn sich dein Studium bzw. deine Ausbildung infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von zehn Jahren verlängert.
>> Hier findest du übrigens Infos zum Studium mit Kind
Ebenfalls als spezielle Förderung in einer besonderen Lebenslage gilt:
Wer zudem später während der Darlehensrückzahlungsphase ein Kind von bis zu zehn Jahren erzieht, dabei nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und nur ein innerhalb der Freigrenzen liegendes Einkommen erzielt, kann ebenfalls den Erlass der während dieser Zeit anfallenden Rückzahlungsraten beantragen.

Wie beantrage ich BAföG?

Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag vom Monat der Antragstellung an, jedoch frühestens mit dem Beginn der Ausbildung gewährt. Für deinen Antrag findest du in den Ämtern für Ausbildungsförderung entsprechende Formulare, die du ausfüllen musst.
TIPP: Beim Bundesministerium für Bildung und Forschung erhältst du außerdem kostenfrei die CD-ROM “ BAföG-Rechner PLUS“, mit deren Hilfe du deinen Antrag selbst am Computer erstellen und die voraussichtliche Höhe deines Förderanspruchs errechnen kannst.
Wenn du HochschülerIn bist, sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken für dich zuständig. Wenn du allerdings Fördergelder für einen studentischen bzw. Praktikums-Aufenthalt im Ausland beantragen willst, sind für deinen Förderantrag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – je nach Zielland – bestimmte Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.
Ein Verzeichnis dieser Ämter findest du auf dieser Seite des BAföG-Amts unter der Rubrik „Antrag stellen“. Auslands-BAföG solltest du auf jeden Fall mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragen.

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