Mit der Studienplatzklage zum Wunschstudium
Der NC (Numerus Clausus) ist zu schlecht und das Wunschstudium in weiter Ferne – bleibt nur noch der Ausweg lange Wartezeiten in Kauf zu nehmen oder einfach etwas anderes zu studieren, oder? Nicht ganz:
Mit der Studienplatzklage zum Wunschstudium
Für viele Abiturienten stellt die eigene Abiturnote eine besondere Hürde dar. Gerade in den von der „Stiftung für Hochschulzulassung (früher: ZVS)“ vergebenen Studiengängen wie Humanmedizin, Zahnmedizin oder Psychologie ist der Numerus Clausus besonders hoch. Dass die Abiturnote nicht zwingend auf die Begabung eines Studenten für einen bestimmten Studiengang schließen lässt, liegt auf der Hand. Dennoch ist die Abiturnote zumeist das einzige oder gewichtigste Auswahlkriterium bei der Studienzulassung. Das Grundgesetz gibt jedoch jedem deutschen Staatsbürger das Recht, einem Beruf seiner Wahl nachzugehen. Dazu zählt auch, zum begehrten Wunschstudium zugelassen zu werden. Begrenzen die Hochschulen die Zahl der Studienplätze und der Zulassungen unbegründet, würde dies eine Einschränkung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruches bedeuten. Mit der Studienplatzklage, auch Kapazitätsklage genannt, kann genau dieses Gebot der Kapazitätsauslastung überprüft werden.
Das Verfahren der Studienplatzklage
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1972 entschieden, dass die Hochschulen ihre vorhandenen Kapazitäten vollständig ausschöpfen müssen. Das heißt, es müssen genau so viele Studienplätze den Bewerbern zur Verfügung gestellt werden, wie tatsächlich vorhanden sind. Andernfalls werde das in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte verletzt. Das Verfahren der Studienplatzklage setzt meist einen Antrag an die Hochschule und ein gerichtliches Eilverfahren voraus. In seltenen Fällen ist zudem ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid oder ein sogenanntes Hauptsacheverfahren erforderlich. An den meisten Hochschulen ist es zudem nicht einmal erforderlich, sich „regulär“ beworben zu haben. In dem Verfahren sind viele Formalien zu beachten, so dass es sich in jedem Fall empfiehlt, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.
Das Ziel der Studienplatzklage
Die Studienplatzklage zielt darauf ab, verdeckte Studienplätze aufzudecken und folglich den Klägern den sofortigen Zugang zum begehrten Studienplatz zu ermöglichen. Man kann es auch einfach ausdrücken: Mittels Studienplatzklage kann auch derjenige studieren, dessen Numerus Clausus dies eigentlich nicht zulässt. Da in diesen Fällen zusätzliche Studienplätze „gefunden“ werden. Dabei werden entgegen einer oft verbreiteten Meinung, keinem anderen Bewerber der Studienplatz entzogen. Vielmehr würden die sogenannten versteckten Studienplätze frei bleiben, wenn keine Studienplatzklagen geführt werden.
Chancen der Studienplatzklage
In sehr vielen Fällen haben die Hochschulen Ihre Kapazitäten nicht ordnungsgemäß angegeben, so dass weitere Studienplätze an die Kläger zu vergeben sind. Sollten die gefundenen Studienplätze die Zahl der Kläger überschreiten, erhält jeder Kläger einen Studienplatz. Für den Fall, dass gerade in den beliebten Studiengängen wie Humanmedizin, Tiermedizin oder Zahnmedizin mehr Kläger als Studienplätze vorhanden sind, muss eine Auswahl unter den Klägern stattfinden, da die Hochschule nicht alle Kläger aufnehmen kann. In den meisten Fällen werden die Studienplätze unter den Klägern verlost. In einigen wenigen Fällen entscheiden die von der Hochschule festgelegten Auswahlkriterien, so dass die gefundenen Studienplätze an die Kläger vergeben werden, welche im regulären Vergabeverfahren nur knapp gescheitert sind. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, bei der Auswahl der Hochschulen einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um so die Chance auf eine Zulassung im Wunschstudium zu maximieren.