Dein erster Arbeitsvertrag

Vertrag unterschreiben

Darum geht's

Der erste Arbeitsvertrag – was es zu beachten gibt und was drinstehen sollte

Wenn man den ersehnten Job bekommt, ist die Freude groß. Bei aller Euphorie über die Jobzusage darf allerdings nicht vergessen werden, den Arbeitsvertrag gründlich zu lesen und zu natürlich auch zu verstehen, bevor man ihn unterschreibt. Aus Erfahrung lässt sich raten, mindestens eine Nacht darüber zu schlafen und Bekannte den Vertrag lesen zu lassen. Bestehen anschließend immer noch Zweifel, sollte ein Experte hinzugezogen werden (Rechtsanwalt, Gewerkschaft usw.).
Ein Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden, also mittels Unterschrift – es genügt, wenn der Vertragsschluss rein mündlich zustande gekommen ist. Eine Ausnahme gilt bei befristeten Arbeitsverhältnissen: hier ist die Schriftform zwingend erforderlich. Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist der Arbeitsvertrag an sich zwar wirksam, aber nicht dessen Befristung. Das heißt, es ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Mündlich geschlossene Arbeitsverträge kommen noch recht häufig vor, zum Beispiel in kleineren Handwerksbetrieben. Diese Vorgehensweise bringt auch keine Probleme mit sich, solange für beide Seiten alles geregelt ist (Gehalt, Arbeitszeit, Überstundenregelung, Urlaubsbewilligung usw.). Kommt es allerdings zu unterschiedlichen Ansichten, kann es zu erheblichem (Rechts-)Streit kommen. Aber: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen (siehe Nachweisgesetz). So kann etwaigen Streitigkeiten im Zweifel aus dem Weg gegangen werden.
Letztlich gilt: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von einem Arbeitsvertrag, der allgemein verständlich und klar formuliert ist.
Beide Parteien sind auch grundsätzlich frei darin, den Inhalt des Arbeitsvertrages zu bestimmen. Oft verweist der Arbeitsvertrag auf andere Regelungen wie zum Beispiel einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung (diese sollten auch immer gelesen werden). Nicht selten überrascht sind Arbeitnehmer, wenn sie entdecken, dass sich einzelne Klauseln des Tarifvertrages mit denen des Arbeitsvertrages widersprechen. Aber: Keine Sorge, denn in diesem Fall gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Klausel (sog. Günstigkeitsprinzip).

Was der Arbeitsvertrag mindestens enthalten sollte

  1. Name und Anschrift beider Parteien
  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
  3. Bei befristetem Arbeitsverhältnis: eine ordnungsgemäße Befristung
  4. Arbeitsort
  5. Arbeitszeit
  6. Höhe des Arbeitsentgelts
  7. Tätigkeitsbeschreibung
  8. Dauer des Urlaubs
  9. Hinweis darauf, ob und welche Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden

Über den Autor: Franziska Hasselbach arbeitet als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt. Über arbeitsrechtliche Sachverhalte wie Kündigungsschutz, Vergütung von Überstunden oder arbeitsvertragliche Regelungen veröffentlicht sie regelmäßig Beiträge auf Ihrem Blog auf www.kanzlei-hasselbach.de.