Studium, Rente und Sozialversicherung

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Von A bis Z – Studium, Arbeit und Sozialversicherungspflicht

Ordentlich Studierende sind während einer Beschäftigung neben dem Studium versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle. Anderes gilt in der Rentenversicherung. Hier besteht seit 01.10.96 grundsätzlich Versicherungspflicht sofern eine mehr als geringfügige Beschäftigung (€ 400 / Monat) ausgeübt wird.

Wer ist ordentlich Studierender?

Ordentlich Studierender ist, wer eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang absolviert.
Das sind Studierende, die an Hochschulen /Fachhochschulen (Ziel ist das Erlangen eines akademischen Grades oder eine Staatsprüfung) eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
Die ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes hat dazu festgestellt, dass bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden das Studium nicht mehr im Vordergrund steht.
In diesem Fall tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

Aktuelle Regelungen rund um Studium und Rentenversicherung

  • Anerkennungspraktika: Das Anerkennungspraktikum für Erzieher wird in der Regel nach Abschluss der Hoch- oder Fachschulausbildung absolviert. Es gelten unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Sozialversicherungsfreiheit für Anerkennungspraktika gilt hierbei in Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Berlin und Baden-Württemberg muss im Einzelfall geprüft werden. In allen anderen Bundesländern besteht Sozialversicherungspflicht.
  • Aufbaustudium und Beschäftigung gegen Entgelt: Hier liegt weiterhin Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor, wenn nach Erreichen des berufsqualifizierenden Abschlusses ein weiteres oder neues Studium aufgenommen wird, das ebenfalls mit einer Hochschulprüfung abschließt. Nicht gemeint ist die bloße Weiterbildung oder Spezialisierung.
  • Auslandsstudium und Beschäftigung gegen Entgelt: Es gelten die gleichen Grundsätze bei der Beurteilung von Versicherungspflicht wie bei Studierenden an inländischen Hochschulen wenn neben dem Studium eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird.
  • Diplomanden: Diplomanden, die für den Betrieb keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen, sondern nur die betrieblichen Einrichtungen für ihre Diplomarbeit nutzen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Sie sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Doktoranden und Beschäftigung gegen Entgelt: Doktoranden, die wegen des Promotionsstudiums weiter eingeschrieben sind, gehören nicht mehr zu den ordentlich Studierenden. Sie sind bei Ausübung einer Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Einschreibung nach Hochschulabschluss und Beschäftigung gegen Entgelt: Die Einschreibung allein ist kein ordentliches Studium. Es besteht deshalb bei Ausübung einer Beschäftigung Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Fernstudium und Beschäftigung gegen Entgelt: Studierende an Fernuniversitäten sind während einer daneben ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für sie gelten nicht die Grundsätze für ordentlich Studierende.
  • Hochschulassistenten: Die Arbeit als Hochschulassistent erfolgt nach abgeschlossenem Studium. Es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Nachpraktika: Nachpraktikanten in einem vorgeschriebenen Praktikum gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte und sind damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
  • Praktika, nicht an Fach- oder Hochschule eingeschrieben: Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Praktika, vorgesehenes zwischen zwei theoretischen Studienabschnitten: Sie bleiben sozialversicherungsfrei, sofern sie als Studierender eingeschrieben sind.
  • Promotionsstudium und Beschäftigung gegen Entgelt: Das Promotionsstudium ist kein ordentliches Studium mehr. Es besteht bei einer Beschäftigung deshalb Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst: Keine Sozialversicherungsfreiheit (siehe auch Nachpraktika), da der Vorbereitungsdienst nicht mehr während des Studiums ausgeübt wird. Versicherungsfreiheit besteht aber dann, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses ausgeübt wird.
  • Semesterferien und Beschäftigung gegen Entgelt: Beschäftigungen sind unabhängig von der zeitlichen Dauer und der Höhe des Entgeltes versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht ab 400 Euro Versicherungspflicht.
  • Studentische Krankenversicherung: Da jeder Student für die Zeit seines Studiums auch eine Krankenversicherung benötigt, ist es durchaus sinnvoll, sich über die verschiedenen Möglichkeiten einer solchen zu informieren.
  • Teilzeitstudium und Beschäftigung gegen Entgelt: Studierende, die nicht mehr als die Hälfte der nach der Studienordnung vorgesehenen Zeit für ihr Studium aufwenden können (z.B. wegen einer Beschäftigung), sind während einer ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Urlaubssemester und Beschäftigung gegen Entgelt: Auch wenn man als Student weiterhin eingeschrieben ist, nimmt man nicht am Studienbetrieb teil. Während einer Beschäftigung besteht deshalb Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Volontäre: Volontäre gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte und sind damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
  • Vorpraktika: Vorpraktikanten in einem vorgeschriebenen Praktikum gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte und sind damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter: Die Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt nach dem Hochschulabschluss. Es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Zweitstudium und Beschäftigung gegen Entgelt: Hier liegt weiterhin Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung vor, wenn nach Erreichen des berufsqualifizierenden Abschlusses ein weiteres Studium aufgenommen wird, das ebenfalls mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird. Nicht gemeint ist die bloße Weiterbildung oder Spezialisierung.

Obige Ausführungen rund ums Thema Rentenversicherung sind freundlicherweise von Versicherungsriese.de, dem Portal für Studenten, Berufsanfänger sowie Existenzgründer, zur Verfügung gestellt worden. Vielen Dank dafür vom Studium-Ratgeber-Redaktionsteam an die werten Kollegen von Versicherungsriese.de.

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