Arbeitserlaubnis

 

Regelung für Ausländische Studierende. Ausländische Studierende (mit Ausnahme von EU-Angehörigen) erhalten keine allgemeine Genehmigung zur Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit (Arbeitserlaubnis). Sie haben allerdings ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation für das Fachstudium die Möglichkeit, 90 Tage im Jahr ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten. Für alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten muß eine Arbeitserlaubnis bei den zuständigen Stellen (Ausländerbehörde und Arbeitsamt) beantragt werden. Die Arbeitserlaubnis wird nur dann gegeben, wenn dadurch das Studium nicht beeinträchtigt wird.

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